Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgten am Freitag, dem 18. Februar 2022, die Schülerinnen und Schüler sämtlicher Klassen der BHAK für Führung und Sicherheit die Ausführungen eines Jugendstaatsanwalts über die möglichen strafrechtlichen Aspekte von Handlungen Jugendlicher und im Speziellen des Agierens in sozialen Medien.
Recht erstaunt waren die Kadetten als sie erfuhren, dass auf NS-Wiederbetätigung eine Strafe von zehn Jahren steht, auf einen Ladendiebstahl aber „nur“ sechs Monate. Ab 14 ist man strafmündig und ebenso zivilrechtlich haftbar, anders ausgedrückt, man kann zur Kassa gebeten werden.
Der Staatsanwalt beschrieb seinen Beruf als Leiter des Ermittlungsverfahrens, der zur Objektivität verpflichtet ist. Als Beispielfall nannte er den Unterschied zwischen einem Cannabis-Besitz und der aktiven Suche nach Abnehmern. Das Delikt der „Verhetzung“ sei komplizierter und nur strafbar, wenn sie öffentlich ist, wofür mehr als neun Personen ausreichen.
Ebenso wurden der Ablauf eines Gerichtsverfahrens vorgestellt, ein Gerichtsaal gezeigt und die Aufgaben von Geschworenen, die als Laienrichter über Schuld oder Unschuld entscheiden, erklärt.
„Um für Jugendliche ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, versuchen wir andere Lösungen zu finden“ versicherte der zuständige Staatsanwalt. Dazu bieten sich z. B. Sozialstunden an. Wenn nicht, d. h. wenn der Delinquent hartnäckig bleibt, kommt es zum Gerichtsverfahren. Zu den Rechten und Pflichten eines Beschuldigten im Verfahren staunten die Kadetten, dass sogar Lügen erlaubt sind!
Auf die Frage „Was kann ich tun, wenn ich Pornografisches oder NS-Inhalte auf mein Smartphone bekomme?“ empfahl der Staatsanwalt aus dieser Gruppe auszutreten oder mitzuteilen, dass man sowas nicht bekommen will und die verbotenen Inhalte zu löschen.
„Er hat sehr detailliert geschildert und Sachen beigebracht, die wir nicht kannten, aber so rübergebracht, dass wir es verstehen!“ resümierte Tim aus der 3a den Vortrag.