Statuten
§1 Name und Sitz des Vereins
- (1) Der Verein führt den Namen „Elternverein der BHAK für Führung und Sicherheit an der Theresianischen Militärakademie in Wr. Neustadt“
- (2) Der Verein hat seinen Sitz in 2700 Wiener Neustadt. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
- (3) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
- (4) Sämtliche in den Statuten verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen sowie personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen. Von dem in den Statuten verwendeten Begriff „Eltern“ sind immer auch die mit der Obsorge betrauten Personen erfasst.
§2 Zweck des Vereins und ideelle Mittel zu dessen Erreichung
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat folgende Ziele (Zweck):
- a) Wahrnehmung der Aufgaben des Elternvereins gemäß § 63 SchUG (u.a Abgaben von Vorschlägen, Wünschen, Beschwerden und Stellungnahmen an die Schule);
- b) in ständigem Austausch und gemeinsamer Arbeit mit dem Schulerhalter, dem Schulbataillon, der Direktion und dem Lehrkörper der Schule den Unterricht und die Erziehung der die Schule besuchenden Schüler in jeder geeigneten Weise zu fördern und unterstützen;
- c) Entsendung der Vertreter der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuss (SGA);
- d) Herstellung und Pflege der Partnerschaft zwischen Elternhaus, Schule, Schulbataillon und den Schülern sowie Mitwirkung im Rahmen der Schulgemeinschaft (§ 2 SchUG);
- e) Förderung des Unterrichts der die betreffende Schule besuchenden Schüler und Unterstützung schulischer Veranstaltungen in enger Zusammenarbeit mit den Lehrkörpern;
- f) Unterstützung von, über den unmittelbaren Schulbereich und den Bereich des Schulbataillon hinausgehende Interessen der Schüler;
- g) Gelegentliche Hilfe und Unterstützung für bedürftige Schüler nach Ausschöpfung sonstiger (öffentlicher) finanzieller Unterstützungen und unter Berücksichtigung der dafür geltenden Vergabevoraussetzungen (unter Ausschluss jeder regelmäßigen Fürsorgetätigkeit);
- h) Schul- und Sozialprojekte sowie die Mediation und die psychologische Beratung in der Schule und im Schulbataillon zu fördern;
- i) Schüler und Lehrer und Kaderpersonal des Schulbattalions bei Schul- und schulbezogenen Veranstaltungen sowie bei der Fortbildung und Lehrmittelbeschaffung zu unterstützen (z.B. Gartenfest, Schulball, etc.);
- j) in bestimmten Fällen zur Anschaffung und Erhaltung von Sach- und Lehrmitteln durch die Schule und Schulbataillons beizutragen, allenfalls diese selbst vorzunehmen;
(2) Diese Ziele sollen erreicht werden durch folgende Tätigkeiten (ideelle Mittel):
- a) Abhaltung von Zusammenkünften der Eltern und schriftliche und mündliche Weitergabe von Anliegen der Elternschaft an die Schule (Schulleitung), an Behörden, Ämter usw.;
- b) Mitwirkung im Schulgemeinschaftsausschuss (SGA);
- c) Abhaltung von Vorträgen informativer und bildender Art im Sinne des § 1 Abs 1, wobei die Wahl der Referenten dem Vorstand des Elternvereins obliegt;
- d) Abhaltung von musikalischen, künstlerischen und sonstigen, die unter § 1 Abs. 1 angegebenen Vereinszwecke fördernden Veranstaltungen;
- e) Sonstige Unterstützung von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen sowie Veranstaltungen zur Vernetzung von Pädagoginnen und Pädagogen, Kaderpersonal des Schulbataillon, Schülern und Eltern (Elterninformationsabende, Tage der offenen Tür, Workshops, Jahrgangsabschlussessen, Maturafeier, Schulbälle u.ä.);
- f) Finanzierung von Preisen und sonstigen Anerkennungen für besondere Schulleistungen (Schüleraufführungen, Wettkämpfe, Sportveranstaltungen u.ä.);
- g) Unterstützung bei der Beschaffung und Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen und Materialien der genannten Schule und des Schulbataillon im Einvernehmen mit dem Schulleiter und dem Kommandanten des Schulbataillons;
- h) Austausch von Informationen mit ähnlichen Institutionen im In- und Ausland;
- i) Publizistische Aktivitäten sowie deren Unterstützung (Schülerzeitung, Jahresbericht u.ä.);
(3) Von der Tätigkeit des Elternvereins ist ausgeschlossen:
- a) Die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über Pädagoginnen und Pädagogen, Einmengen in Amtshandlungen usw.);
- b) Die Wahrnehmung parteipolitischer Aufgaben und Ziele;
- c) Die Behandlung von Einzelbeschwerden gegenüber Lehrkörpern und Schülern oder gegenüber dem Schulbataillon und Schülern;
- d) Jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit.
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- (1) Die für den Vereinszweck notwendigen finanziellen und materiellen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen, Werbeeinnahmen, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige (letztwillige) Zuwendungen (auch Schenkungen auf den Todesfall), Subventionen usw. sowie durch Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen).
- (2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird jährlich vom Vorstand festgelegt.
- (3) Die Eltern bzw. Jugendliche selbst haben den Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten, auch wenn mehrere Schüler die Schule besuchen.
- (4) Der Vorstand kann in berücksichtigungswürdigen Fällen von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien.
§4 Mittelverwendung
- (1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden.
- (2) Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vorstandes keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten; das finanzielle Entgelt im Sinne des reinen Kostenersatzes (für Ausgaben, Spesen etc.) ist davon nicht berührt.
- (3) Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen erhalten oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Elternvereins können sein:
- (1) Ordentliche Mitglieder: Das sind jene Erziehungsberechtigten (Eltern oder deren Stellvertreter/innen (Vormünder, Pflegeeltern, Erzieher/innen)), deren Kinder diese Schule besuchen (Schüler). (Für den Begriff des Erziehungsberechtigten sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Steht das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so haben sie nur ein Stimmrecht; der Mitgliedsbeitrag ist nur einmal zu bezahlen.) Die Mitgliedschaft von gewählten Funktionären erlischt jedoch erst mit Ende der auf das Ausscheiden des Schülers unmittelbar folgenden Mitgliederversammlung.
- (2) Außerordentliche Mitglieder: Das sind jene Personen oder Körperschaften, welche durch Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrages die Vereinszwecke unterstützten ohne ordentliches Mitglied zu sein.
- (3) Ehrenmitglieder: Das sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.
- (4) Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen mehr als vier Monate trotz zweimaliger Aufforderung zur Zahlung im Rückstand sind, können mit Beschluss des Vorstands von der Liste der Mitglieder gestrichen werden. Die Streichung ist schriftlich vom Vorstand bekannt zu geben und kann nur dann unwirksam werden, wenn binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung über die Streichung (Datum der Postaufgabe) der offene Betrag nachgezahlt wird.
- (5) Mitglieder, die durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können mit Beschluss des Elternausschusses ausgeschlossen werden.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
- (1) Der ordentlichen Mitglieder:
Die Mitgliedschaft entsteht mit dem Schulbesuch des Schülers und der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages.
- (2) Der außerordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder:
Diese Mitgliedschaft wird durch den Beschluss des Vorstandes erworben.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet:
- a) Während der Schulzeit des Schülers durch schriftliche Austrittsmeldung mit Wirkung zum Ende des laufenden Vereinsjahres;
- b) Bei Ausscheiden des Schülers aus der Schule;
- c) Bei Mitgliedern, welche ihren Pflichten fortlaufend nicht nachkommen oder den Vereinszweck schädigen, durch Beschluss der Hauptversammlung;
(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft und die Ehrenmitgliedschaft endet:
Durch eine Austrittserklärung bzw. Beschluss des Vorstandes auf Aberkennung
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte:
- a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- b) Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und das Stimmrecht in der Hauptversammlung, sowie für die Wahl der Klassenelternvertreter. Für die Ausübung des aktiven Wahlrechts steht den Mitgliedern je angehörigem Kind, das zur Zeit der Abstimmung Schüler der Schule ist, eine Stimme zu. Das Stimmrecht kann auch durch einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden. Die Vollmachten müssen in schriftlicher Form vor der jeweiligen Versammlung dem Schriftführer übergeben werden. Ein Vertreter darf nicht mehr als fünf andere Mitglieder vertreten.
- c) Lehrpersonen oder Kaderpersonal des Schulbataillon, deren Jugendliche die genannte Schule besuchen, haben, sofern sie Mitglieder des Vereins sind, die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder.
(2) Pflichten:
- a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und den Vereinszweck zu fördern.
- b) Bei Beendigung der Mitgliedschaft siehe §7 wird der bereits geleistete Mitgliedsbeitrag nicht rücküberwiesen.
§9 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr läuft vom Beginn eines Schuljahres bis zum Beginn des nächsten Schuljahres; die Funktionen der Organe, insbesondere des Vorstandes von einer Wahl zur anderen.
§10 Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind:
- a) Die Hauptversammlung (das ist die Mitgliederversammlung iSd Vereinsgesetzes 2002),
- b) Der Vorstand,
- c) Der Elternausschuss,
- d) Die Klassenelternvertreter,
- e) Der Rechnungsprüfer und,
- f) Das Schiedsgericht;
§11 Ordentliche Hauptversammlung (HV)
(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich während des Schuljahres statt.
(2) Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich oder per E-Mail durch den Obmann oder dessen Stellvertretern und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung den Mitgliedern zu übermitteln. Es zählt der Zeitpunkt des Einlangens.
(3) Die HV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Alle Beschlüsse – mit Ausnahme über die Auflösung des Vereins – werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; dasselbe gilt für die Wahl der Organe.
(5) Über die HV ist ein Protokoll zu führen. Eine Niederschrift des Wahlergebnisses ist binnen vier Wochen der Direktion und dem Schulbataillon und vorzulegen.
(6) Der HV obliegt:
- a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Obmannes und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses des Kassiers über das abgelaufene Vereinsjahr,
- b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer über die Geldgebarung und die Entlastung des Vorstandes,
- c) Wahl des Vorstands, bestehend aus dem Obmann mit ein bis zwei Stellvertretern, Schriftführer und Kassier mit jeweils einem Stellvertreter, auf die Dauer von zwei Jahren (Funktionsdauer bis zur Wahl des nächsten Vorstandes),
- d) Wahl zweier Rechnungsprüfer,
- e) Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge, die auch noch während der HV gestellt werden können,
- f) Beschlussfassung über die Anträge des Elternausschusses,
- g) Beschlussfassung über Statutenänderungen,
- h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, die nur mit einer Mehrheit von zwie Drittel erfolgen kann;
(7) Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer (§ 11 Abs 6 lit d und d) erfolgt auf Grund eines Wahlvorschlages von mindestens zwei Vereinsmitgliedern, der zu Beginn der jeweiligen Hauptversammlung schriftlich beim Vorsitzenden zu deponieren ist. Die Wiederwahl von Organmitgliedern ist generell zulässig.
(8) Den Vorsitz bei der HV führt der Obmann oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter.
§12 Außerordentliche Hauptversammlung (ao HV)
- (1) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn es auf Beschluss des Vorstandes oder der Mehrheit der Klassenelternvertreter im Elternausschuss oder der auf Grund eines schriftlich begründeten Antrages von mindestens 15% der Vereinsmitglieder verlangt wird.
- (2) Die Bestimmungen über die Einladung und Beschlussfassung der HV finden auch auf ao HV Anwendung. In der ao HV können erforderlichenfalls auch im §11 erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.
§13 Vorstand
- (1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs bis maximal sieben Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und dessen bis zu zwei Stellvertretern, dem Kassier und dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter.
- (2) Die Mitglieder des Vorstands werden für ihre jeweiligen Funktionen von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall dauert sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands.
- (3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden HV einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine ao HV zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollte auch der Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine ao HV einzuberufen hat.
- (4) Die Vorstandssitzung wird vom Obmann oder in dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen und geleitet.
- (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes oder in dessen Verhinderung dessen Stellvertretern. Die Beratung oder Beschlussfassung kann im Umlaufweg per E-Mail dann erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Vorgangsweise zustimmen,
- (6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist eine neue Sitzung einzuberufen, in deren Einladung die Vorstandsmitglieder schriftlich (Mitteilung per E-Mail) darauf aufmerksam zu machen sind, dass diese ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig sein wird.
- (7) Der Vorstand kann zu den Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten folgende Personen ohne Stimmrecht beiziehen:
- - Direktor der Schule
- - Kommandant des Schulbataillons
- - Schularzt
- - Schulpsychologen
- - Mitglieder des Lehrkörpers
- - Aus dem Kreis der Mitglieder berufene Beiräte,
- - Klassenelternvertreter und -stellvertreter
- - Sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen.
§14 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- (1) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- (2) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen HV,
- (3) Verwaltung des Vereinsvermögen,
- (4) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögen- Verzeichnisses als Mindesterfordernis,
- (5) Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
- (6) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschlusses,
- (7) Einsetzung von Beiräten aus dem Kreis der Mitglieder,
- (8) Einrichtung und Schließung eines Vereinskontos im vier Augenprinzip,
- (9) Bestimmung der Anzahl der Mitglieder im Vorstand;
§15 Vertretung und Verwaltung des Vereins
- (1) Der Obmann führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der HV oder dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er ist der Vorsitzende bei allen Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen des Vereins.
- (2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen; bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der HV oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- (3) Im Falle seiner Verhinderung wird der Obmann zunächst durch seinen ersten bei dessen Verhinderung durch seinen zweiten Stellvertreter vertreten oder in dessen Verhinderung durch den Kassier oder dessen Stellvertreter.
- (4) Alle den Verein zu Mittelabflüssen über EUR 100,00 verpflichtenden Geschäfte bedürfen zu ihrer Gültigkeit jedenfalls der Unterschrift des Obmannes sowie zusätzlich
- - entweder der vorherigen dokumentierten mehrheitlichen Zustimmung des Vorstandes,
- - oder der unmittelbaren, anlassbezogenen Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes, wobei diese wahlweise im Rahmen einer Vorstandssitzung oder durch eine zu dokumentierende Bestätigung per E-Mail erfolgen kann. Nicht ausreichend ist dazu eine Zustimmung mithilfe nicht dokumentierbarer Messenger Dienste wie z.B. WhatsApp, Signal etc.
- (5) Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke, die den Verein zu keinen Zahlungen oder sonstigen Zuwendungen verpflichten und damit nicht unter § 15 Abs 4 fallen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes oder eines vom Vorstand projektbezogen designierten anderen Vorstandsmitglieds.
- (6) Dem Kassier obliegt die Übernahme der Vereinsgelder sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen der HV und des Vorstandes, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.
- (7) Alle aus dem Vereinsvermögen zu leistenden Zahlungen über EUR 100,00 bedürfen der Unterschrift des Kassiers. Zudem bedarf es zur Durchführung einer Zahlung der vorherigen Anweisung durch den Obmann. Diese Anweisung ist – nach Einhaltung der Bestimmungen gemäß Abs.4 schriftlich vom Obmann an den Kassier vorzunehmen, wobei als schriftliche Anweisung auch die Abzeichnung der entsprechenden Rechnung oder eine E-Mail mit entsprechender Zahlungsfreigabe gilt. Nicht ausreichend ist dazu eine Anweisung über nicht dokumentierbare Messenger Dienste wie zB WhatsApp, Signal etc.
- (8) Die Verwendung von Guthabensbeträgen auf dem vom Verein geführten Bankkonto ist entsprechend den vorestehenden Bestimmungen vorzunehmen. Obmann und Kassier erhalten Zugriff auf den online banking Zugang sowie jeweils eine Bankomatkarte. Die Abbuchung oder Abhebung von Beträgen bis zu EUR 100,00 innerhalb von 24h ist ohne vorherige Zustimmung im Sinne der obigen Bestimmungen zulässig. Allerdings sind auch diese Ausgaben jeweils im Nachhinein durch einen entsprechenden Beleg in der Buchhaltung nachvollziehbar zu belegen.
- (9) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der HV und der ao HV sowie der Vorstandssitzungen, die Unterstützung des Obmannes bei der Anfertigung von sonstigen Schriftstücken des Vereins sowie ihre Verwaltung und ordnungsgemäße Archivierung.
- (10) Kassier und Schriftführer werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten.
§16 Elternausschuss
- (1) Der Elternausschuss (Elternvereinsausschuss, EVA) besteht aus folgenden Mitgliedern:
- a) den Klassenelternvertretern aus den einzelnen Schulklassen der Schule für die Dauer ihrer einjährigen Funktionsperiode,
- b) den Mitgliedern des Vorstands, gewählt von der Mitgliederversammlung für die Dauer ihrer zweijährigen Funktionsperiode.
- (2) Der Elternausschuss ist Beratungsorgan und Informationsplattform des Vereins. Er kann in allen Vereinsangelegenheiten Beschlüsse fassen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und dem Vorstand zur weiteren Beschlussfassung schriftlich oder per E-Mail übermitteln.
- (3) Die Ausschusssitzungen werden vom Obmann in regelmäßigen Abständen oder bei Bedarf einberufen und von diesem geleitet. Die Ausschussitzungen können auch online stattfinden. Der Elternausschuss ist auch dann binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Ausschussmitgliedern schriftlich verlangt wird.
- (4) Die Einladung zu den Ausschusssitzungen hat durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin mit Bekanntgabe der Tagesordnung abzusenden. Es zählt das Datum des Einlangens.
- (5) Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Ist der Elternausschuss zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, so findet seine Sitzung 20 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, und seine Beschlussfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen gegeben.
- (6) Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse durch Abstimmung. Jedem Klassenelternvertreter steht eine Stimme zu (jede Klasse hat eine Stimme). Ebenso jedem Vorstandsmitglied. Personen, die mehrere Funktionen (Klassenelternvertreter in mehreren Klassen oder Klassenelternvertreter und Vorstandsmitglied oder auch Klassenelternvertreter in mehreren Klassen und Vorstandsmitglied) innehaben, kommt nach der Anzahl der Funktionen jeweils eine Stimme zu. Damit ein Beschluss gefasst werden kann, bedarf es in gesonderten Abstimmungen sowohl der Mehrheit der Stimmen der Klassenelternvertreter (§ 16 Abs. 1 lit. a) als auch der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Vorstands (§ 16 Abs. 1 lit. b). Wird bei einer Beschlussfassung nicht sowohl die Mehrheit der Klassenelternvertreter als auch die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Vorstands erreicht, kommt eine Beschlussfassung nicht zustande bzw. gilt der Antrag als abgelehnt.
- (7) Zu den Sitzungen des Elternausschusses kann der Direktor, der Kommandant des Schulbataillons sowie Vertreter des Lehrkörpers oder sonstige Personen in beratender Funktion eingeladen werden. Die Stellvertreter der Klassenelternvertreter sind ebenso einzuladen.
- (8) Die Klassenelternvertreter wählen innerhalb der ersten drei Monate zu Beginn jedes Schuljahres aus dem Kreis der Mitglieder des Elternvereins zwei Vertreter der Eltern und drei Stellvertreter zu Mitgliedern des SGA. Deren Funktionsperiode dauert bis zur Wahl der nächsten Mitglieder des SGA. Der Wahlmodus (z.B. durch Handzeichen, schriftlich oder geheim) wird vor der Durchführung der Wahl mit Beschluss festgelegt. Die Wahl ist in gesonderten Wahlvorgängen für die Mitglieder und für die Stellvertreter durchzuführen. Die Kandidaten, die bei der Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen können und die Wahl annehmen, sind gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, gilt der nächste stimmenstärkste Kandidat als gewählt. Jede Klasse hat bei den Wahlen eine Stimme. Vorstandsmitglieder, die nicht gleichzeitig Klassenelternvertreter sind, haben keine Stimme.
- (9) Die Ausübung des Stimmrechts und auch des Wahlrechts durch bevollmächtigte Vertreter ist ausgeschlossen; das Stimmrecht und auch das Wahlrecht können nur von Anwesenden ausgeübt werden; Klassenelternvertreter können durch ihre Stellvertreter repräsentiert werden.
- (10) Der Obmann und die nach den Abs. 9 und 10 gewählten informieren den Elternausschuss, den Vorstand und die betroffenen Eltern über alle im SGA und/oder in den jeweiligen Gremien erörterten Angelegenheiten und halten mit ihnen angemessen Rücksprache.
- (11) Der Elternausschuss kann Arbeitsgruppen und Ausschüsse von Mitgliedern des Vereins einsetzen, dabei können auch Angehörige der anderen Schulpartner sowie Nichtvereinsmitglieder als Experten beigezogen werden.
- (12) Über die Ausschusssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
§ 17 Klassenelternvertreter
(1) Zu Beginn jedes Schuljahres sind in jeder Klasse von den Eltern der Schüler ein Klassenelternvertreter sowie ein Stellvertreter zu wählen. Für jeden der die betreffende Klasse besuchenden Schüler kommt dessen Eltern zusammen eine Stimme zu.
(2) Die Klassenelternvertreter
- a) vertreten die Eltern der Klasse gegenüber dem Klassenvorstand sowie den übrigen Lehrern der Klasse,
- b) sorgen für die Information und den gegenseitigen Meinungsaustausch der Eltern der Klasse und gegenüber dem Vorstand und im Elternausschuss,
- c) unterstützen die Eltern der Klasse bei deren Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule,
- d) unterstützen die Lehrer der Klasse bei der Erfüllung der Aufgaben der Schule und bei der Bildung einer guten Klassengemeinschaft,
- e) wirken an der Verwaltung von gemeinsamen Geldmitteln der Klasse mit,
- f) geben Vorschläge und Stellungnahmen zu Fragen des Unterrichts und der Erziehung der Klasse ab.
- g) Die Klassenelternvertreter und der Vorstand unterstützen sich gegenseitig.
- h) Die Klassenelternvertreter vertreten die Eltern der Klasse im Elternausschuss und nehmen an der Willensbildung im Elternausschuss teil. Sie informieren die Eltern der Schüler der Klasse und halten mit ihnen angemessene Rücksprache.
§ 18. Elternzusammenkünfte
- (1) Angelegenheiten, die nur einen Teil der Mitglieder betreffen, können auch im Rahmen des Vereins durch Zusammenkünfte betroffener Eltern behandelt werden.
- (2) Die Einladung ergeht durch den Obmann, der die Zusammenkunft entweder selbst leitet oder ein Mitglied des Elternausschusses damit beauftragt.
§19 Rechnungsprüfer
- (1) Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ des Vereins, mit Ausnahme der HV und dem Elternausschuss angehören.
- (2) Die Rechnungsprüfer haben darüber zu wachen, dass die Vereinsmittel im Sinne der Beschlüsse verwendet werden und haben die auf die Vereinsgebarung bezüglichen Schriften und Bücher mindestens einmal alljährlich zu überprüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis der Überprüfung der HV zu berichten.
- (3) Die Rechnungsprüfer haben nach der Prüfung und Feststellung der ordnungsgemäßen Gebarung den Kassier zu entlasten
§20 Schiedsgericht
- (1) Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
- (2) Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern. Diese wählen mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes aus dem Kreis der Vereinsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- (3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ des Vereins, mit Ausnahme der HV angehören.
- (4) Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
- (5) Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§21 Auflösung des Vereins
- (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer HV beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind. Die zur Verhandlung gelangende Auflösung muss in der schriftlichen Einladung zur Hauptversammlung angeführt sein. Fehlt die erforderliche Anwesenheit, so kann nach frühestens vier Wochen eine neuerliche HV ausgeschrieben werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. In den bezüglichen, schriftlichen Einladungen ist jedoch ausdrücklich auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.
- (2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.
- (3) Die die Auflösung beschließende HV hat auch festzustellen, welche Schul- oder Wohlfahrtszwecken das Vereinsvermögen zuzuführen ist. Das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen ist jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
- (4) Der letzte Vereinsvorstand hat die Auflösung des Vereins binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und das Vereinsskonto zu schließen.